Spielplatz jährliche Hauptinspektion und Neuabnahmen Wolfgang Rüttinger Dipl.-Ing. Sicherheitsingenieur Sachverständiger für Spielplatzprüfungen 12277 Berlin, Meisdorfer Pfad 23 15741 Bestensee, Am Hintersee 19 Tel: (030) 721 35 86 Mobil: 0151 - 40 50 95 38 USt-IdNr.: DE282632172 ruett@web.de X (Twitter): @Wolf_R |
Info zu Spielplatzprüfungen
Ein überdurchschnittlich hohes Unfallrisiko auf Spielplätzen führte Ende der 90er-Jahre zur neuen europäischen Normenreihe
DIN EN 1176. In dieser werden die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Spielplätze beschrieben.
Bauausführung, Witterungseinflüsse und die wenig robuste Konstitution der Kinder beinhalten besonderer Gefahrenquellen.
Vor diesem Hintergrund ist die jährliche Hauptinspektion wichtig für den effektiven Schutz der Kinder durch gezielte Prävention.
Rechtliche Grundlagen:
Wer ist für die Prüfung von Spielplatzgeräten verantwortlich und wer haftet?
Die Prüfung der Spielgeräte obliegt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nach BGB § 823 dem Eigentümer oder Betreiber des Spielplatzes.
Der Eigentümer oder Betreiber muss per Vertrag einen Sachkundigen oder Sachverständigen beauftragen, der die Spielgeräte jährlich mindestens einmal überprüft.
Bauordnung und Kinderspielplatzgesetz verlangen diese Prüfungen für Spielplätze*
und DIN EN 1176 - Teil 7 konkretisiert die Prüfvorgänge. Erforderlich sind insgesamt:
1. die visuelle Routine-Inspektion bis zu täglich
2. die operative Inspektion alle 1 bis 3 Monate
3. die jährliche Hauptinspektion
*dies sind z.B. Spielplätze in Umgebungen wie:
- Schulen und- Kindergärten
- Wohnungsumfeld
- Restaurants
- Einkaufszentren
- Schwimmbäder
- Touristisch genutzten Anlagen
- Vereinsgelände (z.B. Sport, Lauben usw.)
Die visuelle Routine-Inspektion und manchmal auch die operative Inspektion kann vom Eigentümer oder Betreiber selbst durchgeführt werden. Die Jahreshauptinspektion bleibt Sachkundigen oder Sachverständigen vorbehalten.
Werden die genannten Prüfungen nicht durchgeführt und dokumentiert begibt sich der Eigentümer oder Betreiber in eine rechtlich sehr problematische Position. Bei einem Unfall auf Grund eines technischen Mangels gehen die Gerichte in diesem Fall von grober Fahrlässigkeit aus. Der Eigentümer oder Betreiber verliert unter Umständen sogar seinen Versicherungsschutz und haftet mit seinem Privatvermögen. Ihn können außer der Haftung nach BGB § 823 auch noch strafrechtliche Konsequenzen erwarten.
Als erfahrener, unabhängiger Sachverständiger führe ich für Sie die
jährliche Hauptinspektion durch,
- begutachte den gesamten Spielplatz
- prüfe, ob die Vorschriften erfüllt sind
- decke Abweichungen zu Vorschriften auf
- entscheide, ob diese Abweichungen
sicherheitsrelevant sind
- gebe Vorschläge zur Mängelbeseitigung
sowie zur Wartung der Geräte und
- dokumentiere das Ergebnis.